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| Begriff | Definition |
| BGH Autor: Karolin Ziegler | Das oberste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), ist auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Er ist auch für verwandte Spezialrechts- gebiete wie etwa dem Berufsrecht in der Rechtspflege, zuständig. Er ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes, neben dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundesfinanzhof, dem Bundessozial- gericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Er wurde 1950 gegründet und hat seinen Hauptsitz in Karlsruhe. |
| Biometrie Autor: Tassilo Ziegler | Messungen, die an lebenden Objekten und den dazu erforderlichen Mess- und Auswerteverfahren durchgeführt werden, nennt sich Biometrie. 1841 benutzte Christoph Bernoulli als einer der ersten Wissenschaftler den Begriff Biometrie, für die Messung und statistische Auswertung der menschlichen Lebensdauer. Die Biometrie setzt sich aus zwei Facetten zusammen, der biometrischen Statistik und dem biometrischen Erkennungsver- fahren. Karl Pearson (1857-1936) war Wegbereiter der wissen- schaftlichen Methodik. In diesem Zusammenhang wird Biometrie auch als Biostatistik genannt. 1879 entwickelte Alphonse Bertillon ein System zur Identitätsfeststellung. Dieses basierte auf 11 Körperlängenmaßen (Anthropometrie). Den wissenschaftlichen Grundstein für die Nutzung des Fingerabdrucks 1892 legte Francis Galton (Daktyloskopie). Basierend auf ihren Verhaltens- und biologischen Charakteristika definiert man heute Biometrie im Bereich der Personenerkennung auch als automatisierte Erkennung von Individuen. |
| Biometrisches Risiko Autor: Benjamin Hohmann | Ursprünglich kommt der Begriff aus dem Bereich der Lebensver- sicherung. Darunter versteht man verschiedene Risiken, die das Leben und den Lebensunterhalt betreffen. Hauptsächlich wird hier das nicht zu kalkulierende Risiko des Todes, der Berufsunfähigkeit, der Pflegebedürftigkeit, und der so genannten Langlebigkeit taxiert. |
| Direktversicherung Autor: Karolin Ziegler | Nach dem deutschen Steuerrecht ist die Direktversicherung ein Lebensversicherungsvertrag. Diesen hat der Arbeitgeber - als Versicherungsnehmer - auf das Leben seines Arbeitnehmers - versicherte Person - bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen. Im Leistungsfall sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt. Auch Unfallzusatzversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen gehören zu den Direktversicherungen. Diese werden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit abgeschlossen. Hierbei hat der Arbeitnehmers Anspruch auf Beitragsrückgewähr Wenn der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen für die Leistungen als bezugsberechtigt bestimmt hat, gehören die Beiträge des Arbeitgebers zum lohnsteuerlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Sind die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, geleistet, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beiträge mit einem pauschalen Steuersatz von 20 % berechnen. Die Sozialversicherungsbeiträge entfallen, wenn die Direktversicherung aus einer Sonderzahlung (z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) gezahlt wird. Dies ist jedoch nur im ersten Dienstverhältnis zulässig. Direktversicherungsbeiträge bis zu 1.752 Euro können bei Gruppenverträgen bis zu 2.148 Euro jährlich, je Arbeitnehmer, pauschal besteuert werden. Rentenzahlungen sind dennoch beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Die Beiträge des Arbeitgebers (dazu gehören auch Beiträge aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind durch das Alterseinkünftegesetz inzwischen steuerfrei, wenn eine Auszahlung der zugesagten Invaliditäts-, Alters-, oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist und somit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) nicht übersteigen. Wenn die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, geleistet werden, erhöht sich der Höchstbetrag um 1.800 Euro. Hier müssen die späteren Rentenzahlungen in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden. Eine anschließende Kapitalauszahlung ist steuerfrei, wenn die Versicherungsbeiträge individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert. Eine eventuelle Rentenzahlung wird ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Aus der Ablaufleistung sind seit dem 1. Januar 2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Das gilt auch, wenn die Versicherungsbeiträge bereits während der Einzahlung der Beitragspflicht sozialversicherungspflichtig (Doppelverbeitragung) waren. Beiträge, die normalbesteuert wurden, können noch durch die Altersvorsorgezulage gefördert werden. In diesem Fall sind die späteren Rentenzahlungen dann voll als sonstige Einkünfte zu versteuern. Eine Altersvorsorgezulage nicht mehr in Betracht, wenn die Beiträge in die Direktversicherung mit 20% pauschal besteuert werden oder diese steuerfrei gestellt wurden. Größere Firmen bieten diese Form der Altersvorsorge meist an, der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, eine Direktversicherung für den Arbeitnehmer abzuschließen. Bei kleineren Firmen muss der Arbeitnehmer in der Regel erst nachfragen. Direktversicherungen können nicht vorzeitig gekündigt werden. Bei Arbeitgeberwechsel gibt es folgende drei Möglichkeiten: 1. Der Versicherungsvertrag wird vom neuen Arbeitgeber übernommen. 2. Der Arbeitnehmer übernimmt als Versicherungsnehmer den Vertrag und zahlt selbst die Beiträge weiter. 3. Die Versicherung wird beitragsfrei gestellt. Die Leistungen sind entsprechend geringer, die jedoch weiterhin dem Arbeitnehmer zustehen. Dem Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung zugänglich gemacht werden. |
| Einmalkapitalauszahlung Autor: Gilbert Werthmann | Einmalkapitalauszahlung |
| Entgeltumwandlung Autor: Tassilo Ziegler | Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber seit dem 1.01.2002 Anspruch auf Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Barlohns und erwirbt dadurch einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Ein tarifvertraglich vereinbarter Anspruch auf Entgeltumwandlung kann für Entgeltbestandteile jedoch nur dann durchgesetzt werden, soweit dies durch Tarifvertrag zugelassen oder vorgesehen ist. Wenn eine beiderseitige Tarifbindung vorliegt (der Arbeitnehmer ist Gewerkschaftsmitglied, der Arbeitgeber ist Mitglied des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes oder Vertragspartner eines Firmentarifvertrages), beruhen die Entgeltansprüche auf einer tarifvertraglichen Grundlage. Entgeltleistungen, die über Tarif gezahlt werden, werden vom Tarifvorbehalt nicht betroffen. Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge schaffen eine beiderseitige Tarifgebundenheit. In dreierlei Hinsicht ist der Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers der Höhe nach begrenzt. Hier wird sich auf dynamische Rechengrößen aus dem Sozialversicherungsrecht bezogen. Die Obergrenze der Beitragsbemessungsgrenze liegt in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 4 % (2003: 2.448 EUR). Darüber hinaus braucht der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers, um weitere Entgeltbestandteile umwandeln zu können. Um Kleinstanwartschaften zu vermeiden, ist die Umwandlung eines Mindestbetrags in Höhe von 1/160 der monatlichen Bezugsgröße notwendig (2003: 178,50 EUR). Wenn bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen auf das Anspruchsvolumen angerechnet werden, wird dadurch der Anspruch dem Umfang nach eingeschränkt und der Anspruch dadurch entsprechend verkürzt. Eine betriebliche Altersversorgung, die vom Arbeitgeber finanziert wird, wird nicht angerechnet. Es können die einmalige Leistungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) und auch das laufende Entgelt (monatlicher Lohn/monatliches Gehalt) umgewandelt werden. Wenn der Arbeitnehmer laufendes Arbeitsentgelt umwandeln will, so kann der Arbeitgeber Verwaltungsaufwand bei der Weiterleitung der Beiträge abwehren, indem er während eines laufenden Kalenderjahres auf die Umwandlung von Beiträgen in monatlich gleich bleibender Höhe besteht. |
| Ertragsanteilbesteuerung Autor: Benjamin Hohmann | Bis 2004 wurden Leibrenten (insbesondere Rentenleistungen aus der Sozialversicherung und aus privaten oder betrieblichen Lebensversicherungsverträgen auf Rentenbasis) nicht mit dem vollen Rentenbetrag, sondern nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert (§22 EStG). Dieser entspricht allen rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf das mittlere Rentenkapital, die nach Beginn der Leistungen erwirtschaftet werden. Man spricht hierbei vom „fiktiven Zinsanteil“. Der Ertragsanteil errechnete sich nach dem Lebensalter zu Beginn der Rentenzahlung. Dieser betrug 27 Prozent bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren und war ausschlaggebend für die gesamte Rentenzahlungsdauer. Mit dem 01.01.2005 kam mit dem Alterseinkünftegesetz eine Neuregelung über Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zum Tragen. Somit sind die Renten im Jahre 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 % steuerpflichtig und nicht mehr mit dem Ertragsanteil. Der Prozentsatz des Besteuerungsanteiles steigt schrittweise mit dem Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung für jeden neuen Rentnerjahrgang an. Voll steuerpflichtig sind auch die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, da diese ebenfalls seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Renten aus der privaten Rentenversicherung jedoch, werden noch mit einem gesenkten, steuerpflichtigen Ertragsanteil versteuert. Die Ertragsanteile lebenslanger Leibrenten errechnen sich aus dem Lebensalter des Berechtigten bei Rentenbeginn (§ 22 EStG). Laufen Leibrenten nicht lebenslang (dies betrifft insbesondere Rentenleistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nur bis zum Erreichen des Pensionsalters laufen), so gelten Ertragsanteilsätze, die nicht vom Rentenbeginnalter, sondern von der wahrscheinlichen Rentendauer abhängen (§55 EStDV Ertragsanteilsätze abgekürzter Leibrenten). Sollte später daran eine lebenslange Altersrente anschließen, so wird diese steuerlich neu bewertet, entsprechend ihrem Rentenbeginn. Die Ertragsanteilsätze für lebenslange Leibrenten, die dem ursprünglichen Rentenbeginn entsprechen, sind auch auf alle späteren Erhöhungsrenten aus Überschussanteilen anzuwenden (BFH 1999). Das gilt auch für Rentenerhöhungen, die lediglich gestiegenen Lebenshaltungskosten entsprechen (R167 EStR). Überschussanteile - die in der betrieblichen Altersversorgung kaum eine Rolle spielen, da dann die Pflicht zur Anpassungsprüfung wieder greift - sind bei Barauszahlung als Zinserträge voll zu versteuern. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Hannover, als Bezüge i. S. §22(1) Satz 1 EStG. |
| Halbeinkünfteverfahren Autor: Inga Dick | Bei dem Halbeinkünfteverfahren handelt es sich um ein Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. |
| Höchstbeiträge Autor: Manuela Baumbach | Höchstbeiträge |
| Leistungsbesteuerung Autor: Karolin Ziegler | Leistungsbesteuerung |
| Leistungsverbeitragung Autor: Tassilo Ziegler | Leistungsverbeitragung |
| Pensionsfonds Autor: Gilbert Werthmann | Pensionsfonds |
| Pensionskasse Autor: Inga Dick | Pensionskasse |
| Pensionszusage Autor: Tassilo Ziegler | |
| Riester Beamte Autor: Tassilo Ziegler | Was gibt es bei Beamten besonderes zu beachten? Diese müssen, um Ihre Zulagen zu beantragen, gegenüber ihrer Besoldungsstelle schriftlich einwilligen, dass diese der Zulagenstelle für die Förderung relevante Daten übermitteln darf. |
| Riester Beitrag Autor: Tassilo Ziegler | Was passiert, wenn in einem Kalenderjahr der Höchstbeitrag (2008 = 2.100 Euro;2007 = 1.575 Euro) überschritten wird?
Der übersteigende Teil und die daraus folgenden Leistungen werden wie in der 3. Schicht behandelt. Kapitalleistung werden in voller oder hälftiger Höhe besteuert.Bei Rentenzahlung wird der Ertragsanteil besteuert. Der Kunde zahlt einen höheren Betrag als den Mindesteigenbeitrag, bewegt sich jedoch innerhalb der Höchstgrenzen. Hat es Auswirkungen, wenn er durch den höheren Beitrag keinen zusätzlichen Steuervorteil erzielt? Solange der Höchstbeitrag nicht überschritten wird (2008 = 2.100 €) hat dies keine steuerlichen Auswirkungen. Durch einen höheren Beitrag steigert sich aber seine Altersrente. |
| Riester Beitrag aussetzen Autor: Tassilo Ziegler | Kann der Beitrag auch zwischendurch ausgesetzt werden? Ja. Dies führt dazu, dass die Zulagen gekürzt oder sogar ausgesetzt werden. Kann der Vertrag jederzeit beitragsfrei gestellt werden?Ja, jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, oder bei mehrjähriger Zahlweise ein Monat zum Ende der Beitragsperiode. Dies muss per schriftlichem Antrag geschehen. Kann ein beitragsfreier Vertrag jederzeit wieder in Kraft gesetzt (WIK) werden?Ja, ohne Nachzahlung der Beiträge für die Zeit der Beitragsfreistellung, in ursprünglicher Höhe. Es ist lediglich ein formloser Antrag nötig. |
| Riester Fonds wechseln Autor: Benjamin Hohmann | Kann der gewählte Fonds während der Laufzeit gewechselt werden? Ja. Wurde eine individuelle Fondsauswahl vereinbart, so kann die Aufteilung der zukünftigen
Sparbeiträge in eine oder mehrere Fondsanlagen geändert werden (Switchen). Man kann
zwischen den für den abgeschlossen Vertrag zur Verfügung stehenden Fonds wählen.
Außerdem besteht die Möglichkeit, das Investmentvermögen eines Fonds in andere
Fonds zu übertragen (Shiften). Dies ist sowohl in die bereits gewählten Fonds möglich,
als auch in alle anderen für Ihren Vertrag zur Verfügung stehenden Fonds. Allerdings
kann kein Fonds passiv (ohne neue Beiträge) bespart werden.
Wurde eine Vermögensverwaltung auf Fondsbasis vereinbart, die auf einem Dachfonds
basiert, und soll die Anlagestrategie und entsprechend die Anlage gewechselt werden, so
wird das Investmentvermögen in den gewünschten und für den abgeschlossenen Vertrag
zur Verfügung stehenden Dachfonds übertragen (Shiften) und die nach der Übertragung
eingehenden Anlagebeiträge in diesen Dachfonds anlegt (Switchen). Beim Wechsel der
Anlageform ist Switchen ohne Shiften nicht möglich.
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| Riester Förderberechtigte Autor: Tassilo Ziegler | Wer kann die Förderung erhalten? - Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung - rentenversicherungspflichtige Selbständige - Beamte - Wehr- und Zivildienstleistende - Empfänger von Vorruhestandsgeld, Kranken-, Verletzten-, oder Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld - Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II - pflichtversicherte Landwirte und deren Ehepartner - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen - Mütter/Väter während der anerkannten Kindererziehungszeit - Ich-AG - geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheitverzichtet haben Nicht förderberechtigt sind: - freiwillig Versicherte - nicht versicherungspflichtige Selbständige - Rentner (Altersvollrente, Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente) - Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte - Sozialhilfeempfänger - Personen, die in berufsständischen Versorgungswerken pflichtversichert sind - Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte |
| Riester Förderung Ausländer Autor: Tassilo Ziegler | Haben Ausländer Anspruch auf staatliche Förderung? Ja, sofern sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind und zum berechtigten Personenkreis gehören. Wer im Rentenalter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen will, muss die Förderung durch den Staat in voller Höhe zurückbezahlen. |
| Riester Förderung Ehepartner Autor: Benjamin Hohmann | Ja, wenn er/sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt: Einer der beiden Ehepartner muss unmittelbar förderungsberechtigt sein. Die Eheleute dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Beide Eheleute müssen einen eigenen Riester Vertrag abschließen. Kann ein nicht förderberechtigter Lebenspartner auch Anspruch auf Förderung haben?Nein, da die Lebenspartnerschaft im Steuerrecht der Ehe nicht gleichgestellt ist und der abgeleitete Zulagenanspruch steuerrechtlich an die Ehe gebunden ist. |
| Riester Förderung Sozialhilfeempfänger Autor: Benjamin Hohmann | Sind sozialhilfeempfänger förderberechtigt? Nein, es handelt sich bei Sozialhilfe nicht um eine Lohnersatzleistung. |
| Riester geringfügig Beschäftigte Autor: Benjamin Hohmann | Können geringfügige Beschäftigte "400 Euro-Jobber" riestern? Ja, wenn sie schriftlich auf die Versicherungsfreiheit der Rentenversicherung verzichten. Hierfür wird dann ein Beitrag zur gesetzlichen Rente in Höhe von 4,9 Prozent (19,60 Euro pro Monat) fällig. |
| Riester Grenzgänger Autor: Benjamin Hohmann | Sind Grenzgänger - mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeit im Ausland - förderberechtigt? Ja, wenn Sie unbeschränkt Steuerpflichtig in Deutschland sind und das Rentenversicherungssystem im Ausland mit dem der deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist. Sind Grenzgänger - mit Wohnsitz im Ausland und Arbeit in Deutschland - förderberechtigt?Da diese in der Regel nicht unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig sind in Deutschland haben diese keine Förderberechtigung. |
| Riester Hartz IV Autor: Tassilo Ziegler | Sind die Beiträge Hartz IV-sicher?
Ja, Leistungen aus einer Riester-Rente werden bei Arbeitslosigkeit nicht mit angerechnet. |
| Riester Kapitalauszahlung Autor: Tassilo Ziegler | Besteht bei Vertragsablauf die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung?
Bei Rentenbeginn können maximal 30% des zur Verfügung stehenden Investmentvermögens förderunschädlich in Anspruch genommen werden. Diese Auszahlung muss voll versteuert werden. |
| Riester Kindererziehungszeit Autor: Tassilo Ziegler | Ist man während der Kindererziehungszeit unmittelbar Förderberechtigt? Ja in der gesetzlichen Rentenversicherung werden Kinder-erziehungszeiten angerechnet und man ist unmittelbar förderberechtigt. Die Kindererziehungszeit ist 36 Monate lang und beginnt
nach Ablauf des Monats der Geburt. 1 Kind Anfang 2005 geboren - Erziehungszeit bis Anfang 2008 2 Kind Mitte 2006 geboren – Erziehungszeit bis Mitte 2009 Verlängerung Erziehungszeit 2 Kind bis Ende 2010 |
| Riester Kinderzulagen Autor: Tassio Ziegler | Welchem Vertrag werden die Kinderzulagen zugeordnet? In der Regel werden die Kinderzulagen der Frau zugeordnet. Es ist aber auch mit beidseitiger Zusage möglich die Kinder dem Mann zuzuordnen. Solange man für das Kind Kindergeld bekommt, besteht auch Anspruch auf Kinderzulage. Bei Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2007 gilt das bis max. Alter 27 Jahre. Bei Verträgen mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2007 gilt das max. Alter 25 Jahre. Für wie viele Kinder können max. Kinderzulagen in Anspruch genommen werden?Für alle kindergeldberechtigten Kinder! |
| Riester Kleinbetragsrenten Autor: Benjamin Hohmann | Gibt es eine spezielle Regelung für Kleinbetragsrenten? Kleinbetragsrenten www.gesetze-im-internet.de können, ohne Rückzahlung der Förderung, mit einer Kapitalauszahlung abgefunden werden. Die maximale Höhe hierbei beträgt z.Zt. monatlich 24,15 Euro. |
| Riester mindestbetrag Zulagen Autor: Tassilo Ziegler | Gibt es einen Mindestbetrag, der gezahlt werden muss, um die volle Zulage zu erhalten? Um die Volle Zulage zu erhalten, muss man 4 % seines Vorjahres Bruttogehaltes in seine Riester-Rente einbezahlen. Ist dieser Betrag niedriger als 5 € im Monat (60 € im Jahr) dann wird der so genannte Sockelbetrag von 5 € im Monat (60 € im Jahr) fällig. Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag, wenn im Vorjahr unterschiedliche Einkommensarten erzielt wurden?Es werden alle Sozialsteuerpflichtigen Einkommen zusammengerechnet mit 4 % (im Jahr 2008) mal genommen und alle Zulagen abgezogen. So hat man den Mindestjahresbeitrag errechnet. Dieser muss mindestens 60 €im Jahr betragen. |
| Riester mittalbar Förderberechtigte Autor: Benjamin Hohmann | Muss der mittelbar Förderberechtigte eigene Beiträge in seinen Vertrag einzahlen? Nein, wenn der Ehepartner mittelbar Förderberechtigt ist, muss er keine eigenen Beiträge zahlen. Um aber auch für ihn die volle Zulage zu erhalten, muss der unmittelbar Förderberechtigte mindestens 4 % (2008) seines Vorjahrbruttogehaltes einbezahlen, ansonsten werden alle Zulagen im Verhältnis gekürzt! |
| Riester Sonderausgabenabzug Autor: Benjamin Hohmann | Wie kann man den Sonderausgabenabzug geltend machen? Im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen die Beiträge für den Riester-Vertrag
als Sonderausgaben angeben werden. Das Finanzamt nimmt dann eine so genannte
Günstigerprüfung vor. Nein der Sonderausgabenabzug hat feste Berechnungsgrößen. Im Jahr 2008 sind es 2.100 € (2007 waren es 1.575 €). Diese Sonderausgaben gelten zusätzlich zu den Freibeträgen der anderen Schichten. Wie viel Sonderausgabenabzüge kann man im Rahmen der "Ehegattenregelung" geltend machen?In der Ehegattenregelung kann der Sonderausgabenabzug nur „einfach“ geltend gemacht werden. Wenn der mittelbar Förderberechtigte Ehepartner eigene Beiträge ein, so kann der unmittelbar Förderberechtigte diese ebenfalls geltend machen. Kann der Sonderausgabenabzug von einem unmittelbar förderberechtigten auf den anderen förderberechtigten Ehegatten übertragen werden?Nein. Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Betrages auf den anderen Partner ist ausgeschlossen. Sonderregelung siehe Sonderausgabenabzug in der Ehegattenregelung. Wie viele Verträge werden maximal für den Sonderausgabenabzug berücksichtigt?Er wird bei mehr als 2 Verträgen geltend gemacht. Achtung Zulage kann auf maximal 2 Verträge verteilt werden. |
| Riester staatliche Zulagen Autor: Tassilo Ziegler | Welche Zulagen zahlt der Staat? Der Staat zahlt Grund- und Kinderzulagen. Um die volle Förderung zu erhalten muss man 4 % seines letzten Bruttogehalts einzahlen, mindestens aber 60 € im Jahr. Wenn man weniger einbezahlt, bekommt man die Zulage anteilig. Die Zulagen betragen:Grundzulage 154 € für die Versicherte Person + Ehepartner Kinderzulage 185 € für Kinder bis 31.12.2007 geboren Kinderzulage 300 € für Kinder ab 01.01.2008 geboren Welchen Betrag muss der unmittelbar Förderberechtigte mindestens einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten? Er muss seinen Mindesteigenbeitrag einbezahlen. Dieser beträgt 4 % aus dem Vorjahres Bruttoeinkommen, mindestens aber 60 € im Jahr. Bsp.:sozialversicherungspflichtiges Brutto des Vorjahres: 30.000 Euro >br> hiervon 3%: 900 Euro abzüglich Grundzulage: 114 Euro Mindesteigenbeitrag: 786 Euro Muss man das gesamte Kalenderjahr über förderberechtigt gewesen sein um Zulagen zu erhalten? Nein es reicht ein Monat im Jahr Förderberechtigung aus um die Zulagen zu bekommen. Um aber die volle Zulage zu bekommen, muss man die Beiträge das gesamte Jahr einbezahlen. Auf wie viele Verträge kann die Zulage verteilt werden?Unmittelbar Förderberechtigte können auf maximal 2 Verträge die Zulagen aufteilen. Mittelbar Förderberechtigte dürfen die Zulagen nur auf einen Vertrag verteilen. |
| Riester Steuervorteil Autor: Benjamin Hohmann | Wird der Steuervorteil in der Ansparzeit durch die volle Besteuerung der Renten nicht wieder ausgehoben?
Nur zum Teil, da der Steuersatz in der Regel im Rentenbezug geringer ist als in der Ansparphase. Zusätzlich kann man erhaltene Steuervorteile ebenfalls in die Altersvorsorge Investieren. |
| Riester Verwendung Autor: Tassilo Ziegler | Was ist eine schädliche Verwendung? Wird die Leistung aus einem Riester-Vertrag "Zweckentfremdet", also nicht zur Altersversorgung verwendet, so sind sämtliche Förderungen zurückzuzahlen. Der Vertrag wird dann besteuert wie ein Vertrag der 3. Schicht, also eine klassische Lebensversicherung. Was sind typische Formen einer schädlichen Verwendung?Wenn der Vertrag gekündigt wird Bei Vertragsablauf die Kapitalentnahme größer als 30% ist Wohnortwechsel ins Ausland Auszahlung einer Kapitalleistung an Hinterbliebene im Todesfall Was sind typische Formen einer nicht schädlichen Verwendung? Bei Erleben: Maximal 30 % Einmalkapitalauszahlung Bei Tod: Übertragung des Vertrages auf den des Ehepartners Bei Kindern: Die Todesfallleistung muss in Form einer Zeitrente begrenzt auf das 25. Lebensjahr des hinterbliebenen Kind ausgezahlt werden. Wichtig: Die Rente wird grundsätzlich nach dem dann aktuellen Tarif und dem Lebensalter der bezugsberechtigten Person berechnet. Kleinbetragsrenten können i. S. von §93 Abs. 3 S. 2 EstG - ohne Rückzahlung der Förderung - mit einer Kapitalauszahlung abgefunden werden. Die maximale Höhe hierbei beträgt z.Zt. monatlich 24,15 Euro.
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| Riester Zulagen beantragen Autor: Tassilo Ziegler | Wie werden Zulagen beantragt? Bei dem Antrag des Versicherers muss ein so genannter Dauerzulagenantrag mit dabei sein. Diesen füllt man aus und sendet ihn an den Versicherer zurück. Dieser muss dann einmal im Jahr von dem Versicherer beim Staat beantragt werden. Dies geschieht automatisch. Wie lange können Zulagen rückwirkend beantragt werden?Die Zulagen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei der ZfA eingegangen sein. Bsp.:Das Beitragsjahr war 2006 Ablauf der Frist ist Ende 2008 |
| Sonderbeitrag Autor: Benjamin Hohmann | Sonderbeitrag |
| Sozialversicherungsfreiheit Autor: Inga Dick | Sozialversicherungsfreiheit |
| Unterstützungskasse Autor: Manuela Baumbach | Unterstützungskasse |
| Zillmerung Autor: Tassilo Ziegler | Zillmerung |
| § 1 Abs. 1 S.4 SvEV Autor: § 1 Abs. 1 S.4 SvEV | § 1 Abs. 1 S.4 SvEV § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, 2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, 3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, [bis 31.12.2008: 4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,] [ab 1.1.2009: 4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sowie Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,] 4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen, 5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes 6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, 7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, 8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen, 9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, 10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, 11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben, 12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften des § 39b, § 39c oder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen. |
| § 1 LStDV Autor: § 1 LStDV | § 1 LStDV § 1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber (1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. (2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. (3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt. |
| § 1b Abs.5 BetrAVG Autor: § 1b Abs.5 BetrAVG | § 1b Abs.5 BetrAVG § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. (2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in einer Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), 2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), 3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder 4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden. (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen. (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. 3Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. 5Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. 6Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben. (2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. 2Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. (4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört. (5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3 1. dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, 2. muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und 3. muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. |
| § 2 Abs.2 BetrAVG Autor: § 2 Abs.2 BetrAVG | § 2 Abs.2 BetrAVG (2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn 1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, 2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und 3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.\" |
| § 22 Nr. 1abb EStG Autor: § 22 Nr. 1abb EStG | § 22 Nr. 1 abb EStG Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen 1. Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und 2. Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch 1. Leibrenten und andere Leistungen, * die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. |
| § 22 Nr. 5 EStG Autor: § 22 Nr. 5 EStG | § 22 Nr. 5 EStG Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 erworben wurden, a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, b) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. Dies gilt auch in den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 Prozent für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient. Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen. |
| § 229 SGB V Autor: § 229 SGB V | § 229 SGB V § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. 1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung, 2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, 3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, 4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend. |
| § 22a EStG Autor: § 22a EStG | § 22a EStG (1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 (Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81) bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nr. 5 einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung): 1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Leistungsempfängers; 2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nr. 5.2Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen; 3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen; 4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen. Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. (2) Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnummer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers; weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichtigen bekannt sind. Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln. Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. Sie speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern oder an den Mitteilungspflichtigen. Die Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt für Steuern zu verschlüsseln. Für die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. (3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungsempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird. |
| § 3.63 EStG | § 3.63 EStG |
| § 4 Abs.3 BetrAVG Autor: § 4 Abs.3 BetrAVG | § 4 Abs.3 BetrAVG (3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn 1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und 2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. |
| § 4.d EStG Autor: § 4.d EStG | § 4.d EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen (1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren: a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle. Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhält. Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind; b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter, aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 Prozent, bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 Prozent der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten können. Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können. Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen. In diesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich, denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind; c) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung verschafft. Bei Versicherungen für einen Leistungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen. Das Gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, für Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen.5Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind; d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes oder den Betrag, den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat. Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit 200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus dem Deckungskapital für alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsfähigen Zuwendungen. Soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraussetzungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermögen der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirtschaftsjahres; in diesem Fall ist das zulässige Kassenvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind. Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert, beim zulässigen Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstattung. Gewährt eine Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 Prozent der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung; 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Als zulässiges Kassenvermögen kann 1 Prozent der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt werden. Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen zusätzlich die Summe der in den letzten zehn Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen nicht übersteigen. Für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können, auszuscheiden. Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln. (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet werden. Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden. § 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. |
| § 40b EStG Autor: § 40b EStG | § 40b EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat. (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. (4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben. (5) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.§ 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat. (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. (4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben. (5) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen. |
| § 5 LStDV | § 5 LStDV |
| § 6.a EStG | § 6.a EStG |
